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Do, 10.12.2015 - 15:10

ÖGB bekämpft erfolgreich unfaire Vertragsklauseln

ÖGB-Kalliauer warnt vor noch heuer vorgelegten Vertragsänderungen

Einige besonders unfaire Klauseln in Arbeitsverträgen sind ab 1. Jänner Geschichte: Nach jahrelangem Drängen des ÖGB beschloss der Nationalrat heute, Donnerstag, eine Arbeitsrechtsreform, die besonders unfeinen Regelungen zu Ungunsten der Beschäftigten einen Riegel vorschiebt. Bei All-in-Verträgen muss künftig der Grundlohn ausgewiesen sein, was einer  Abschaffung von All-in-Verträgen gleichkommt und verstreckte Bezahlung unter KV-Niveau verhindert. Konkurrenzklauseln und die Rückforderung von Ausbildungskosten werden für ArbeitnehmerInnen günstiger geregelt, das Recht auf einen Lohn-bzw. Gehaltszettel einklagbar. Alte Verträge gelten allerdings weiter. „Wenn man noch heuer eine Vertragsänderung vom Arbeitgeber vorgelegt bekommt, ist deshalb Vorsicht geboten“, warnt Kalliauer vor leichtfertigen Vertragsunterzeichnungen.

Änderungen von Gewerkschaft oder Arbeiterkammer prüfen lassen
Künftig muss bei All-in-Verträgen der Grundlohn/das Grundgehalt für die Normalarbeitszeit klar ausgewiesen sein. Bestehende Verträge gelten aber weiter. Viele Firmen nützen undurchsichtige All-in-Klauseln dafür, um ihre Beschäftigten rund um die Uhr zur Verfügung zu halten, für die tatsächlich erbrachte Leistung aber zu wenig bezahlen. „Wer heuer noch einen Vertragsänderung vorgelegt bekommt, sollte daher zu Gewerkschaft oder Arbeiterkammer gehen“, so Achitz.

Konkurrenzklauseln nur mehr für BesserverdienerInnen
Nicht mehr möglich sind künftig Konkurrenzklauseln für Menschen im unteren Einkommenssegment. Konkurrenzklauseln darf es künftig nur mehr für ArbeitnehmerInnen mit einem Monatsentgelt über 3.100 Euro geben. „Sinnlose Klauseln im Arbeitsvertrag, die Arbeitnehmer beim Jobwechsel massiv behindert haben, gehören damit der Vergangenheit an“, freut sich der ÖGB-Vorsitzende.

Ersatz von Ausbildungskosten wird beschränkt
ArbeitnehmerInnen, die den Job wechseln, profitieren von einer verkürzten Frist bei der Rückzahlung von Ausbildungskosten. Außerdem wird die rückforderbare Summe von Monat zu Monat niedriger. „Mit diesen neuen Regelungen wird es für die Arbeitgeber nicht mehr so leicht sein, Beschäftigte unter Druck zu setzen, die den Arbeitgeber wechseln wollen“, stellt Kalliauer fest.

Recht auf Lohnzettel kann eingeklagt werden
Wer keinen Lohn- oder Gehaltszettel vom Arbeitgeber bekommt, kann diesen künftig einklagen. Kalliauer: „Erst mit dem Lohnzettel in der Hand können die ArbeitnehmerInnen überprüfen, ob ihre Ansprüche korrekt berechnet wurden.“